03.07.2019      Gesundheitsmarkt      Branchen-News      Anett Kopielski

Das Digitale Versorgung-Gesetz: Mehr Innovation für den Patienten

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf zum „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ vorgelegt. Ziel ist eine schnellere Implementierung digitaler Lösungen und eine Verbesserung der dafür notwendigen Infrastruktur zum Nutzen der Patienten. Ärzte, Krankenkassen und Interessensverbände lobten Spahns Pläne zur Digitalisierung des Gesundheitssystems, Kritik gab es in Detailfragen.

Der neue Gesetzesentwurf im Überblick

Das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) will digitale Gesundheitsanwendungen schnell in die Versorgung zu bringen, mehr Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur anbinden, die Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte unterstützen und die Telemedizin stärken

Gesundheits-Apps

Ärzte können ihren Patienten künftig digitale Gesundheitsanwendungen, sogenannte Gesundheits-Apps, auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben. Dazu wird ein beschleunigter Zulassungsprozess geschaffen: Nach einer ersten Prüfung von Sicherheit und Qualität wird die Anwendung vorläufig von der Krankenversicherung für ein Jahr erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller den Nutzen der Anwendung nachweisen. Danach verhandelt der Hersteller selbst mit dem GKV-Spitzenverband über den künftigen Erstattungsbetrag.

Telematikinfrastruktur

Um die elektronische Patientenakte flächendeckend nutzen zu können, werden Apotheken bis März 2020 und Krankenhäuser bis März 2021 dazu verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anschließen zu lassen. Hebammen, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anbinden lassen. Die Kosten dafür werden erstattet. Arztpraxen droht ab März 2020 eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent, wenn sie noch nicht an die TI angeschlossen sind.

Elektronische Patientenakte

Laut TSVG müssen Krankenkassen ab Januar 2021 ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anbieten. Mit dem neuen Gesetz haben Patienten nun einen Anspruch darauf, dass der Arzt Daten in der ePA hinterlegt. Für das Anlegen und Verwalten der ePA erhält er eine Vergütung. Darüber hinaus sollen auch Impfausweise, Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder und das Zahn-Bonusheft gespeichert werden können. Die Gesellschaft für Telematik wird verpflichtet, bis 31.03.2021 die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Ab 2022 können Versicherte bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA standardisiert übertragen lassen.

Videosprechstunde

Um den Zugang zu Videosprechstunden zu erleichtern, sollen Ärzte künftig auf ihrer Webseite über das Angebot von Videosprechstunden informieren dürfen. Auch die Aufklärung durch den Arzt und die Einwilligung des Patienten soll nun während der Videosprechstunde möglich sein. Sie musste bisher persönlich oder schriftlich erfolgen. Vereinfacht werden soll auch der Austausch auf digitalem Wege mit anderen Kollegen. Sogenannte Telekonsile werden nun außerhalb des Praxisbudgets vergütet.

Vereinfachung von Verwaltungsprozessen

Der freiwillige Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse kann zukünftig elektronisch erfolgen. Auch der elektronische Arztbrief soll gefördert werden, indem die Vergütung für die Versendung eines Faxes deutlich verringert wird. Ebenso ist eine elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung ist geplant. Dafür soll in Pilotprojekten getestet werden, wie Verordnungen digital gespeichert und elektronisch übermittelt werden können.

 

Darüber hinaus soll die Förderung über Innovationsfonds bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt werden. Krankenkassen können zudem die Entwicklung digitaler Innovationen fördern und dazu im Rahmen einer Kapitalbeteiligung bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven einsetzen.

Lob für die Initiative – Kritik in Detailfragen

"Die digitale Versorgung der Versicherten wird künftig deutlich verbessert, das Gesundheitswesen moderner und innovativer", lobte die Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen, Ulrike Elsner den neuen Gesetzesentwurf. Auch der AOK-Bundesverband sieht im Gesetz „zahlreiche gute Ansätze für echte Fortschritte bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens“, warnt jedoch vor hohen Folgekosten für die GKV. Kritsch bewertet der Verband, dass für digitale Anwendungen zunächst kein Nachweis des Nutzens notwendig ist.

 

Die Bundesärztekammer äußert sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls positiv über die Initiative des Gesundheitsministeriums, digitale Anwendungen und Innovationen in die Patientenversorgung einzubringen. Sie stellt aber fest, dass bei der konkreten Umsetzung die spezifischen Bedürfnisse von Patienten und Ärzteschaft bislang keine Berücksichtigung finden. Insbesondere bei einer öffentlichen Liste von erstattungsfähigen Apps, sei die ärztliche Expertise dringend einzubeziehen. Und auch der Deutsche Hausärzteverband fordert die Einbeziehung der Ärzte bzw. ihrer Fachverbände für die Festlegung der Richtlinie zur Gewährleistung der IT-Sicherheit genauso wie für die Entwicklung von Standards und Anwendungen der elektronischen Patientenakte.

 

Der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V. begrüßt den Gesetzentwurf, sieht aber erheblichen Anpassungsbedarf um sicherzustellen, dass die vorgesehenen digitalen Anwendungen den Patienten und Leistungserbringern zu Verfügung stehen. Es müsse eine „Entbürokratisierung der Anforderungs- und Zertifizierungskataloge erfolgen. Insgesamt müssen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Erprobung und Einführung digitaler Anwendungen verbessert werden“.

 

Der Referentenentwurf zum „Digitale Versorgung-Gesetz“ wurde am 15. Mai 2019 veröffentlicht. Eine erste Fachanhörung fand bereits im Juni statt. Die Verabschiedung im Kabinett ist bis Juli 2019 geplant. Wann das Gesetz in Kraft treten soll, ist noch nicht bekannt.

Update 20.12.2019

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) am 19. Dezember in Kraft getreten. Im Gegensatz zum im hier dargestelltent Referentenentwurf haben die Apotheken bis 1. September 2020 Zeit, sich an die TI anschließen zu lassen - Kliniken dagegen nur bis zum 01. Januar 2021. In der Endfassung sieht sas DVG zudem die Nutzung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Zwecken vor. Diese Daten sollen künftig pseudoanonymisiert an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.

Aufgrund von Kritik am Datenschutz sind die Regelungen zur Patientenakte nicht im Digitalisierungsgesetz enthalten. Dazu will das BMG zeitnah ein eigenes Gesetz vorlegen. Die Einführung der ePA zum 1. Januar 2021 bleibt aber bestehen.

Über den Autor

Anett Kopielski ist bei der NEXUS im Bereich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Sie beschäftigt sich mit aktuellen Trends, Studien und Entwicklungen rund um den Gesundheitsmarkt und speziell Enterprise Content Management, Integrationserver und dem Bereich AEMP.

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