24.02.2020      Gesundheitsmarkt      Branchen-News      Anett Kopielski

Das Patientendaten-Schutzgesetz

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das Ziel des „Patientendaten-Schutzgesetzes“, das Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vor kurzem vorgelegt hat. Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte befüllt und sollen zumindest ab 2022 entscheiden können, welcher Arzt welche Dokumente sehen darf. Für das E-Rezept soll es eine sichere App in der Telematikinfrastruktur geben und auch sonst gibt es Regeln für die Datensicherheit in der TI. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen des PDSG zusammengefasst.

Inhalte und Befüllung der ePA
  • Die Nutzung der ePA ist für Patienten freiwillig.
  • Patienten haben Anspruch auf die Befüllung durch ihren Arzt. Für das Verwalten und Erstbefüllen erhalten Ärzte ein Honorar.
  • Zunächst können nur Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder hinterlegt werden - ab 2022 dann auch Impfausweis, Mutterpass, das U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft.
  • Ab 2022 ist die Übertragung in eine andere ePA bei Kassenwechsel möglich.
Patient bestimmt über die Daten
  • In der Anfangsphase können Patienten dem Arzt nur die ganze Akte zur Einsicht freigeben oder eben nicht.
  • Ab 2022 soll es für den Patienten via Smartphone oder Tablet möglich sein, für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann.
  • Patienten können zur Einsicht in die ePA das eigene Smartphone oder Tablet nutzen. Wer kein mobiles Endgerät besitzt, erhält die Möglichkeit seine ePA in der Filiale der Krankenkasse einzusehen. Kassen werden verpflichtet, ab 2022 geeignete Geräte zur Verfügung zu stellen.
  • Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.
Digital statt Papier
  • Das E-Rezept soll über eine App auf das Smartphone des Versicherten geladen werden können. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl - auch online - einlösen.
  • Die App wird Teil der Telematikinfrastruktur und soll im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen.
  • Auch Überweisungen zum Facharzt sollen auf diesem Wege übermittelt werden können.
Datensicherheit in der Telematikinfrastruktur
  • Jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur – ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich.
  • Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden, ansonsten droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro.
  • Für die elektronische Patientenakte sollen dieselben Regeln wie für Patientenakten auf Papier (Karteikarten) gelten: Im Fall einer polizeilichen Ermittlung ist ein Arzt nicht verpflichtet, die Daten eines Patienten herauszugeben. Das Arztgeheimnis bleibt gewahrt. (Beschlagnahmeschutz)

 

Der Referentenentwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz wurde vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. Derzeit nehmen verschiedene Interessensverbände Stellung zu den Bestimmungen dazu. Ein Termin für eine erste Anhörung im Bundestag steht noch nicht fest. Wann das Gesetz in Kraft tritt ist ebenfalls unklar.

Über den Autor

Anett Kopielski ist bei der NEXUS im Bereich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Sie beschäftigt sich mit aktuellen Trends, Studien und Entwicklungen rund um den Gesundheitsmarkt und speziell Enterprise Content Management, Integrationserver und dem Bereich AEMP.

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