16.01.2020      Krankenhaus      Branchen-News      Anett Kopielski

Übergangsvereinbarung zur PrüfvV

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben eine Übergangsvereinbarung zum MDK-Prüfverfahren (PrüfvV) geschlossen. Grund dafür sind die Änderungen des MDK-Reformgesetzes, das seit 01.01.2020 in Kraft ist. Die Übergangsvereinbarung gilt ebenfalls seit 01.01.2020 bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV.

Die Übergangsvereinbarung hält fest, dass die Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016 für Patienten, die ab dem 01.01.2020 in einem Krankenhaus aufgenommen werden, mit den folgenden Maßgaben weiterhin gilt:

  1. Die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs.5 PrüfvV sowie die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfvV finden weiterhin Anwendung.
  2. Rechnungskorrekturen außerhalb eines Prüfverfahrens sind unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weiterhin zulässig.  
  3. Aufrechnungen der Krankenkasse außerhalb eines Prüfverfahrens sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsprechung des BSG ebenfalls weiterhin möglich.
  4. Die Aufgaben des MDK werden mit Wirkung zum 01.01.2020 vom MD wahrgenommen.
  5. Die Einleitung des Prüfverfahrens gem. § 4 PrüfvV hat spätestens 4 Monate nach Eingang der nach § 3 PrüfvV übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung zu erfolgen.
  6. Die Beauftragung des MDK erfolgt bei dem örtlich für das Krankenhaus zuständigen MD innerhalb einer 4-Monatsfrist.
  7. Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus nach § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV beträgt 16 Wochen.
  8. Die Frist für die Mitteilung der Krankenkasse nach § 8 Satz 3 PrüfvV beträgt 13 Monate.
  9. Das (durch das MDK-Reformgesetz) verpflichtende Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b KHG vor Klageerhebung findet erst dann Anwendung, wenn die entsprechenden Verfahrensregelungen konkretisiert in der bis zum 30.06.2020 überarbeiteten PrüfvV vorliegen.
  10. Die in § 275c Abs. 3 SGB V vorgesehene Strafzahlung gilt nur für Rechnungen der Krankenhäuser, die ab dem 01.01.2020 bei einer Krankenkasse eingehen. Dies bedeutet, dass laufende Prüfverfahren des MDK, auch wenn Sie erst im Jahr 2020 beendet werden, keine Strafzahlung auslösen.



Über den Autor

Anett Kopielski ist bei der NEXUS im Bereich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Sie beschäftigt sich mit aktuellen Trends, Studien und Entwicklungen rund um den Gesundheitsmarkt und speziell Enterprise Content Management, Integrationserver und dem Bereich AEMP.

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